(P) Die Vollziehungsanordnung ist unzureichend begründet. Wie lautet der Tenor — und was folgt für die Kosten?
- Das ist die Stelle, an der eine Bearbeitung zeigt, ob sie das Verhältnis von formellem Punkt und Abwägung verstanden hat. Der Fehler hat eine eigene Rechtsfolge, und sie ist nicht die Wiederherstellung.
Schema · Der Begründungsmangel und sein Tenor
- Der Mangel betrifft nur die Anordnung, nicht den Verwaltungsakt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine Verfahrenshandlung eigener Art; ihre Fehlerhaftigkeit sagt über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nichts. Wer aus dem Begründungsmangel auf die Rechtswidrigkeit des Bescheids schließt, hat zwei Ebenen vertauscht.
- Der Mangel wird vor der Abwägung geprüft, und er beendet die Prüfung. Ist die Begründung unzureichend, kommt es auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht mehr an. Das Gericht entscheidet, ohne den Fall in der Sache zu bewerten — und das ist der Grund, warum dieser Punkt überhaupt vorn steht.
- Der Tenor lautet auf Aufhebung der Anordnung.
- „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer … des Bescheids des Antragsgegners vom … wird aufgehoben.“
- Warum nicht „wiederhergestellt“? Weil die Wiederherstellung eine Sachentscheidung über das Vollzugsinteresse enthielte und die Behörde binden würde. Die bloße Aufhebung macht schon im Tenor sichtbar, dass in der Sache nicht entschieden ist und die Behörde formgerecht neu anordnen darf.
- Die Gegenauffassung hält auch hier die Wiederherstellung für richtig, weil § 80 V 1 VwGO nur diesen Ausspruch kennt und die Aufhebung der Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Wer ihr folgt, muss in den Gründen klarstellen, dass allein der formelle Mangel trägt.
- Was mit dem weitergehenden Antrag geschieht. Der Antragsteller hat die Wiederherstellung
beantragt und die Aufhebung bekommen — hat er teilweise verloren?
- Nein. Mit der Aufhebung der Anordnung lebt die aufschiebende Wirkung nach § 80 I 1 VwGO wieder auf; der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Eine Teilablehnung ist nicht auszusprechen.
- Wer gleichwohl „Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt“ tenoriert, muss wegen § 155 I 3 VwGO jedenfalls die Kosten ungeteilt dem Antragsgegner auferlegen; ein Unterliegen in der Sache liegt nicht vor.
- Die Kosten. § 154 I VwGO — der Antragsgegner trägt sie, weil er unterliegt. Erlässt er während des Verfahrens eine neue, ordnungsgemäß begründete Anordnung, erledigt sich der Antrag insoweit; dann § 161 II 1 VwGO. Ö4-3.4.
- Die Grenze. Fehlt die Begründung nur für eine von mehreren sofort vollziehbar erklärten Ziffern, wird auch nur diese Anordnung aufgehoben; für die übrigen wird in der Sache entschieden. Ö4-3.14.