Der Teilantrag und die teilweise Anordnung (§ 80 V 1 VwGO)

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 12 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Der Bescheid ist teilbar, der Antragsteller greift ihn ganz an, und nur ein Teil hält der summarischen Prüfung nicht stand. Was folgt für Antrag, Prüfung und Tenor?

  • § 80 V 1 VwGO erlaubt dem Gericht ausdrücklich, die aufschiebende Wirkung „ganz oder teilweise“ anzuordnen oder wiederherzustellen. Die Vorschrift wird selten genutzt und ist die eleganteste Lösung für den häufigsten Sachverhalt: ein Bescheid, der teils trägt und teils nicht.

Schema · Teilbarkeit und Teilentscheidung

  1. Ist der Verwaltungsakt teilbar? Er ist es, wenn der verbleibende Teil für sich genommen eine sinnvolle, rechtmäßige und von der Behörde so gewollte Regelung ergibt. Maßstab ist derselbe wie bei der Teilaufhebung nach § 113 I 1 VwGO.
    • Teilbar:
      • eine Untersagung, die mehrere Tätigkeiten erfasst
      • eine Auflagenreihe
      • eine Anordnung, die mehrere Grundstücksteile betrifft
      • ein Bescheid mit mehreren Ziffern
    • Nicht teilbar: eine einheitliche Ermessensentscheidung, deren Umfang die Behörde anders bemessen hätte; eine Gebührenfestsetzung, die auf einer einheitlichen Bemessung beruht.
  2. Unterscheide drei Ebenen, die oft verwechselt werden
    • Der Teilantrag: Der Antragsteller greift von vornherein nur einen Teil an. Dann ist auch nur insoweit zu prüfen; über den Rest wird nicht entschieden.
    • Die teilweise Stattgabe: Der Antrag ist unbeschränkt gestellt, das Gericht gibt ihm nur zum Teil statt. § 80 V 1 VwGO erlaubt das.
    • Die teilweise Vollziehungsanordnung: Die Behörde hat die sofortige Vollziehung nur für eine Ziffer angeordnet. Dann ist auch nur insoweit wiederherzustellen; für die übrigen Ziffern besteht die aufschiebende Wirkung ohnehin, und ein darauf gerichteter Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen — oder als Feststellungsantrag auszulegen.
  3. Formuliere die Beschränkung mit „soweit“
    Im Antrag wie im Tenor. „Hinsichtlich“ und „bezüglich“ sind ungenau, weil sie offenlassen, ob eine Beschränkung oder nur eine Bezeichnung gemeint ist.
  4. Tenoriere den abgelehnten Rest ausdrücklich
    „Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“ Ohne diesen Satz ist der Beschluss unvollständig, und die Kostenquote hat keine Grundlage.
  5. Ziehe die Kostenfolge, § 155 I 1 VwGO. Ist das Unterliegen gering, kann nach § 155 I 3 VwGO der andere Teil die Kosten ganz tragen.
  6. Beachte die Grenze
    Wo die Behörde eine einheitliche Ermessensentscheidung getroffen hat, darf das Gericht sie nicht durch eine Teilentscheidung ersetzen; dann bleibt nur die vollständige Stattgabe oder die vollständige Ablehnung. Die Frage gehört in die Begründetheit, nicht in die Zulässigkeit. Ö4-3.14.

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