„Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.“ § 62 Abs. 1 VwGO. „Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.“ Absatz 3. „Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.“
Verlangt: Zuordnung des Antragstellers und des Antragsgegners zu einer der drei Nummern des § 61 VwGO · und, für jede Verfahrenshandlung, die Fähigkeit nach § 62 VwGO.
Drei Punkte tragen die Prüfung im Eilverfahren. Erstens: Für Bayern ist § 61 Nr. 3 VwGO bedeutungslos, weil das Landesrecht die Beteiligtenfähigkeit von Behörden nicht angeordnet hat. Der Antragsgegner ist deshalb stets der Rechtsträger, und die Behörde erscheint nur als Vertretungsorgan — was mit dem Rechtsträgerprinzip des § 78 I Nr. 1 VwGO zusammenpasst. Ö4-2.10.
Zweitens: § 61 Nr. 2 VwGO ist die Norm für die teilrechtsfähigen Gebilde — die Gemeinderatsfraktionen, die Ausschüsse, die Personengesellschaften, den nicht rechtsfähigen Verein. Der Maßstab ist die mögliche Rechtsträgerschaft: Beteiligtenfähig ist, wem ein Recht zustehen kann. Im Kommunalverfassungsstreit trägt diese Nummer die ganze Zulässigkeit; im Eilverfahren nach § 123 VwGO ist sie deshalb der häufigste Anwendungsfall. Stoff der Felder 5 und 7 des Kommunalrechts.
Drittens: Die Prozessfähigkeit nach § 62 I VwGO folgt der Geschäftsfähigkeit, mit der Rückausnahme der Nummer 2 für den beschränkt Geschäftsfähigen, den eine Vorschrift für den Verfahrensgegenstand als geschäftsfähig anerkennt. Für Vereinigungen und Behörden handeln nach Absatz 3 die gesetzlichen Vertreter und Vorstände; für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung also der Geschäftsführer, für eine Gemeinde der erste Bürgermeister. Absatz 4 erklärt die §§ 53 bis 58 ZPO für entsprechend anwendbar, so dass auch die Bestellung eines Prozesspflegers möglich ist.
Fehlt die Beteiligtenfähigkeit, ist der Antrag abzulehnen; fehlt die Prozessfähigkeit, ist die Handlung unwirksam, kann aber durch den gesetzlichen Vertreter genehmigt werden. Beide Punkte werden in der Arbeit nur angesprochen, wenn der Sachverhalt einen Anlass gibt — steht dort eine Gesellschaft, eine Fraktion, ein Minderjähriger oder eine Behörde, gehören sie hinein; sonst nicht.