Auslegen oder ablehnen — die Grenze der Auslegung

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung. Zwischen der wohlwollenden Auslegung und der unzulässigen Ersetzung des Antrags liegt eine Grenze, und sie entscheidet über die Kostenquote. Die Frage lautet nicht, was sinnvoll wäre, sondern was der Antragsteller will.

Auslegung — §§ 122 I, 88 VwGOKeine Auslegung — Ablehnung
AnknüpfungDas Ziel ist erkennbar, nur der Weg ist falsch bezeichnetDas Ziel selbst ist ein anderes, als das Gesetz hergibt
Beispiel„wiederherstellen“ statt „anordnen“; „§ 123 VwGO“ statt „§ 80 V VwGO“Antrag auf Aufhebung des Bescheids im Eilverfahren
Anwaltliche Vertretungmahnt zur Zurückhaltung, sperrt aber nichtspricht dafür, den Wortlaut ernst zu nehmen
Tenorein Ausspruch, keine TeilablehnungAblehnung, ganz oder teilweise
Kosten§ 154 I VwGO nach dem Ausgang in der Sache§ 155 I VwGO, soweit teilweise abgelehnt wird

Schema · Die Grenze bestimmen

  1. Ermittle das Ziel aus dem Gesamtvorbringen. Antrag, Begründung, beigefügte Unterlagen, der Sachverhalt. Der Wortlaut des Antrags ist ein Anhaltspunkt, nicht das Ergebnis.
  2. Ist das Ziel im Eilverfahren überhaupt erreichbar?
    • Nein — der Antragsteller will die Aufhebung des Verwaltungsakts, die Verurteilung zur Zahlung, die endgültige Klärung ⇒ keine Auslegung; das gehört in die Hauptsache. Der Antrag ist abzulehnen.
    • Ja ⇒ weiter.
  3. Passt das gewählte Verfahren? Ist § 123 VwGO gewählt, obwohl ein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt, sperrt § 123 V VwGO — dann wird ausgelegt, denn niemand will einen gesperrten Weg. Umgekehrt ebenso.
  4. Passt das Verb? Ist die Weiche des § 80 V 1 VwGO falsch gestellt, wird ausgelegt; das ist ein reiner Subsumtionsfehler und kein anderes Ziel.
  5. Fehlt ein Antrag, der offensichtlich mitgewollt ist? Bei bereits erfolgtem Vollzug regelmäßig der Antrag nach § 80 V 3 VwGO. Hier ist Vorsicht geboten: Das Gericht darf nicht über das Begehren hinausgehen, § 88 Halbsatz 1 VwGO. Es muss also festgestellt werden, dass der Antragsteller die Rückgängigmachung wirklich will — die bloße Möglichkeit genügt nicht.
  6. Mache die Auslegung sichtbar. Ein Satz in den Gründen: „Der Antrag ist nach §§ 122 I, 88 VwGO dahin auszulegen, dass …“ Wer stillschweigend etwas anderes tenoriert, als beantragt ist, erzeugt den Eindruck eines Verstoßes gegen § 88 Halbsatz 1 VwGO.
  7. Ziehe die Kostenfolge. Nach Auslegung gibt es keine Teilablehnung und deshalb keine Quote. Wird dagegen ein Teil des Begehrens abgelehnt, greift § 155 I VwGO — und bei einem nur geringen Unterliegen kann nach § 155 I 3 VwGO gleichwohl der andere Teil die Kosten ganz tragen.

Gegenprobe. Frage: Wäre der Antragsteller mit dem ausgelegten Antrag zufrieden? Ist die Antwort zweifelhaft, wird nicht ausgelegt, sondern nachgefragt — und wenn dafür keine Zeit ist, wird der Antrag so behandelt, wie er gestellt ist.

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