§ 88 VwGO über § 122 I VwGO — der Antrag wird ausgelegt

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 122 Abs. 1 VwGO. „§§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.“ § 88 VwGO. „Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.“

Verlangt: eine Entscheidung durch Beschluss — im Eilverfahren stets, § 123 IV VwGO und für § 80 V VwGO ungeschrieben · ein erkennbares Begehren · das aus Antrag, Begründung und Sachverhalt zu ermitteln ist.

Die Verweisungskette ist kurz und wird trotzdem selten vollständig zitiert: § 88 VwGO gilt über § 122 I VwGO auch für den Eilantrag. Wer nur „§ 88 VwGO“ schreibt, zitiert eine Vorschrift über Klagen; wer „§§ 122 I, 88 VwGO“ schreibt, hat die Kette. Daraus folgen zwei Sätze mit entgegengesetzter Richtung. Der erste bindet: Das Gericht darf nicht mehr zusprechen, als begehrt ist — es gibt kein Eilverfahren von Amts wegen, und § 80 V 1 VwGO sagt es mit den Worten „auf Antrag“. Der zweite befreit: Das Gericht ist an die Fassung nicht gebunden — der falsch bezeichnete Antrag wird umgedeutet, nicht abgelehnt.

Die Auslegung greift in vier typischen Lagen. Erstens beim falschen Verb: Wer „Wiederherstellung“ beantragt, obwohl die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfallen ist, meint die Anordnung; das Gericht tenoriert entsprechend, ohne eine Teilablehnung auszusprechen. Zweitens bei der falschen Norm: Ein Antrag „nach § 123 VwGO“ gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ist als Antrag nach § 80 V VwGO auszulegen — § 123 V VwGO sperrt den benannten Weg, und der Antragsteller will offensichtlich nicht ins Leere laufen. Drittens beim übersehenen Zusatzbegehren: Wer die Wiederherstellung begehrt und dessen Räume versiegelt sind, begehrt regelmäßig auch die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 V 3 VwGO. Viertens beim zu weit gefassten Antrag: Wer „den Bescheid“ angreift, obwohl nur eine Ziffer belastet, meint diese Ziffer.

Die Grenze ist das Begehren, nicht der Wortlaut. Wo der Antragsteller erkennbar etwas anderes will, als das Gesetz hergibt, darf nicht umgedeutet werden — und bei anwaltlicher Vertretung ist Zurückhaltung geboten, weil der Wortlaut dann regelmäßig gewollt ist. Ö4-2.16.

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