Die Entscheidung. Art. 6 BayBO ist drittschützend — aber nicht für jeden und nicht in jede Richtung. Zwei Fragen entscheiden über die Klagebefugnis: Wer ist Nachbar im Rechtssinn, und welche Abstandsfläche ist ihm zugewandt.
Kriterien.
- Der Kreis der Nachbarn. Nachbar ist der Eigentümer des benachbarten Grundstücks; an seine Stelle tritt nach Art. 66 III 1 BayBO der Erbbauberechtigte. Der Mieter oder Pächter ist nicht Nachbar — Art. 66 III 3 BayBO ordnet vielmehr an, dass der Eigentümer auch dessen Rechte aus dem Eigentumsgrundrecht wahrnimmt. Bei Wohnungseigentum genügt für die Vorlage nach Art. 66 III 2 BayBO der Verwalter; seine Zustimmung gilt aber nicht als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer.
- Die räumliche Reichweite. „Benachbart“ ist nicht auf die unmittelbare Angrenzung beschränkt; entscheidend ist, ob das Grundstück im Einwirkungsbereich liegt. Bei Art. 6 BayBO ist das die Fläche, auf die sich die Abstandsfläche der jeweiligen Wand erstreckt.
- Die zugewandte Wand. Der Drittschutz der Abstandsflächen besteht nur zugunsten des Grundstücks, dem die konkret zu kurz bemessene Abstandsfläche zugewandt ist. Wer im Norden wohnt, kann eine Verkürzung an der Südwand nicht rügen — auch dann nicht, wenn sie offensichtlich ist.
- Die Folge für den Antrag. Im Eilverfahren ist die Antragsbefugnis für jede Rüge gesondert zu prüfen. Der Gebietserhaltungsanspruch kann tragen, wo Art. 6 BayBO nicht trägt, und umgekehrt.
Die Gegenprobe. Steht im Sachverhalt, das Grundstück des Klägers liege dem Vorhaben schräg gegenüber, ist zu klären, ob die verkürzte Abstandsfläche seine Grundstücksgrenze überhaupt erreicht. Tut sie es nicht, ist die Rüge unzulässig, gleich wie deutlich der Verstoß ist.