Was in der Abstandsfläche stehen darf — Art. 6 VI und VII BayBO

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Art. 6 VII 1 Nr. 1 BayBO. In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig „Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“.

Verlangt: eine der aufgezählten Anlagen · eine mittlere Wandhöhe bis 3 m · eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m · und, nach Satz 2, insgesamt höchstens 15 m je Grundstück für die Bebauung nach den Nrn. 1 und 2.

Beide Grenzen sind gesondert zu prüfen: Neun Meter gelten je Grenze, fünfzehn Meter für das Grundstück insgesamt. Daneben bleiben nach Art. 6 VI 1 BayBO bei der Bemessung außer Betracht: vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände (Nr. 1); untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie insgesamt höchstens ein Drittel der Wandbreite und jeweils höchstens 5 m einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben (Nr. 2); Maßnahmen zur Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden bis zu einer Stärke von 0,30 m mit einem Rückstand von 2,50 m (Nr. 4).

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