Veränderungssperre, Zurückstellung, Geltungsdauer

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wie sichert die Gemeinde ihre Planung gegen ein bereits beantragtes Vorhaben?

  • Zwei Mittel mit verschiedenen Trägern: Die Veränderungssperre beschließt die Gemeinde selbst als Satzung; die Zurückstellung spricht die Bauaufsichtsbehörde auf ihren Antrag aus. Beide setzen dieselbe Planung voraus.

Schema · Sicherung der Bauleitplanung

  1. Veränderungssperre, § 14 BauGB.
    • Aufstellungsbeschluss gefasst, § 14 I BauGB mit § 2 I 2 BauGB. Er darf in derselben Sitzung gefasst werden wie die Sperre.
    • Sicherungsbedürfnis: Die Planung muss ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht haben (Ö6-6.16), und ihre Verwirklichung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
    • Inhalt, § 14 I Nrn. 1 und 2 BauGB: Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt, bauliche Anlagen nicht beseitigt, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen nicht vorgenommen werden.
    • Form: Satzung, § 16 I BauGB, ortsüblich bekannt zu machen, § 16 II BauGB — mit dem kommunalen Geschäftsgang, an dem sie ebenso scheitern kann wie der Plan (Ö6-6.9).
    • Ausnahme, § 14 II BauGB: Zulassung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen — das Einvernehmen nach § 14 II 2 BauGB ist einer der Fälle des Art. 67 I 1 Hs. 1 BayBO (Ö6-4.13).
    • Bestandsklausel, § 14 III BauGB: Bereits genehmigte Vorhaben und solche, mit deren Ausführung hätte begonnen werden dürfen, werden nicht berührt.
  2. Zurückstellung, § 15 BauGB.
    • Auf Antrag der Gemeinde, wenn eine Veränderungssperre nicht beschlossen ist, obwohl ihre Voraussetzungen vorliegen, oder noch nicht in Kraft getreten ist.
    • Rechtsfolge: Aussetzung der Entscheidung „für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten“, § 15 I 1 BauGB — gebunden („hat … auszusetzen“), wenn zu befürchten ist, dass die Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
    • § 15 I 2 BauGB: Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, tritt die vorläufige Untersagung an ihre Stelle. § 15 III BauGB sichert die Flächennutzungsplanung für Vorhaben nach § 35 I Nrn. 2 bis 6 BauGB.
  3. Geltungsdauer, § 17 BauGB. Zwei Jahre (Abs. 1 S. 1), anzurechnen ist die Zeit seit Zustellung der ersten Zurückstellung (S. 2); Verlängerung um ein Jahr (S. 3) und bei besonderen Umständen um ein weiteres Jahr (Abs. 2) — insgesamt höchstens vier Jahre. Nach Abs. 5 tritt die Sperre außer Kraft, sobald die Planung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

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