§ 9 I BauGB. „Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:“ — es folgen die Nummern 1 bis 26, ergänzt um Nr. 2a und Nr. 15a.
Verlangt: einen städtebaulichen Grund · und eine Festsetzung, die der Aufzählung entspricht.
Die Aufzählung ist abschließend: Es gilt der Typenzwang. Drei Nummern sind hier zu merken: Nr. 1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Nr. 2 Bauweise, überbaubare Flächen und Stellung der baulichen Anlagen, und Nr. 2a — „vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“, die bundesrechtliche Grundlage für ein anderes Maß als 0,4 H (Ö6-5.13).
Schema · Ist die Festsetzung von § 9 BauGB gedeckt?
- Nummer in § 9 I BauGB suchen; sonst § 9 II bis VI BauGB.
- BauNVO über § 9a BauGB prüfen — Baugebietstyp, Maß, Bauweise, überbaubare Fläche.
- Städtebaulicher Grund für gerade diese Festsetzung.
- Findet sich nichts, ist die Festsetzung nichtig — unabhängig von §§ 214, 215 BauGB, die nur Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehler erfassen (Ö6-6.12).