§ 2 III BauGB. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.“
Verlangt: die Ermittlung der abwägungserheblichen Belange · und ihre Bewertung, also die Gewichtung nach ihrem objektiven Gewicht.
Der Gesetzgeber hat den ersten Teil des Abwägungsvorgangs aus § 1 VII BauGB herausgelöst und zur Verfahrensvorschrift gemacht. Folge ist die eigene Fehlerfolge des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB — und die Sperre des § 214 III 2 Hs. 1 BauGB: Mängel, die Gegenstand des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, „können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden“. Wer einen Ermittlungsfehler unter § 1 VII BauGB prüft, prüft an der falschen Norm.
Schema · Ermittlungsmangel nach § 2 III BauGB
- Der Belang war abwägungserheblich und der Gemeinde bekannt oder hätte es sein müssen.
- Er wurde in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet.
- Der Mangel war offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss.
- Er wurde binnen eines Jahres nach § 215 I 1 Nr. 1 BauGB gerügt.