§ 2 III BauGB — Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 2 III BauGB. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.“

Verlangt: die Ermittlung der abwägungserheblichen Belange · und ihre Bewertung, also die Gewichtung nach ihrem objektiven Gewicht.

Der Gesetzgeber hat den ersten Teil des Abwägungsvorgangs aus § 1 VII BauGB herausgelöst und zur Verfahrensvorschrift gemacht. Folge ist die eigene Fehlerfolge des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB — und die Sperre des § 214 III 2 Hs. 1 BauGB: Mängel, die Gegenstand des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, „können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden“. Wer einen Ermittlungsfehler unter § 1 VII BauGB prüft, prüft an der falschen Norm.

Schema · Ermittlungsmangel nach § 2 III BauGB

  1. Der Belang war abwägungserheblich und der Gemeinde bekannt oder hätte es sein müssen.
  2. Er wurde in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet.
  3. Der Mangel war offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss.
  4. Er wurde binnen eines Jahres nach § 215 I 1 Nr. 1 BauGB gerügt.

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