Die notwendige Beiladung der Bauherrin (§ 65 II VwGO)

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 65 II VwGO

„Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).“

Verlangt: eine Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis · und die Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung.

Im Nachbarstreit ist das immer die Bauherrin: Die Aufhebung der Baugenehmigung entzieht ihr unmittelbar die Rechtsposition, so dass die Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das gilt für die Anfechtungsklage wie für den Eilantrag nach §§ 80a III 2, 80 V VwGO. Drei baurechtliche Folgerungen: Die Beiladung ist vor der Entscheidung auszusprechen, ihr Unterbleiben ist ein Verfahrensfehler; sie ist nach § 65 IV 3 VwGO unanfechtbar; und die Beigeladene trägt nach § 154 III VwGO Kosten nur, wenn sie einen Antrag gestellt hat — was für die Kostenentscheidung mitzuteilen ist. Nicht notwendig beizuladen ist die Gemeinde, wenn nicht ihr Einvernehmen ersetzt wurde; zum prozessualen Gerüst der Drittanfechtung im Übrigen siehe Ö3.

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