Die Inzidentprüfung des Bebauungsplans in den Entscheidungsgründen im Wortlaut (Art. 26 GO, § 215 BauGB)

Öffentliches Recht VI · Baurecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

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Der Baustein

Die Prüfung des Bebauungsplans steht in den Gründen vor der Zulässigkeit des Vorhabens — sie entscheidet, welcher Obersatz gilt. Sie beginnt mit dem Landesrecht, weil dessen Fehler die Prüfung sofort beenden.

Der Bebauungsplan „…“ ist unwirksam; die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich deshalb nach § 34 BauGB.

Das Gericht prüft die Wirksamkeit des Bebauungsplans als Vorfrage. Einer Entscheidung nach § 47 VwGO bedarf es nicht; die Feststellung wirkt nur zwischen den Beteiligten.

Der Bebauungsplan leidet an einem Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO. Ein Gemeinderatsmitglied war von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, weil der Satzungsbeschluss seinem Grundstück FlNr. … einen unmittelbaren Vorteil bringen konnte: Der Plan setzt es erstmals als Bauland fest. Es hat gleichwohl mitgewirkt.

Die Mitwirkung war für das Abstimmungsergebnis entscheidend, Art. 49 Abs. 4 GO. Der Beschluss erging mit 11 zu 10 Stimmen; ohne die Stimme des Ausgeschlossenen hätte Stimmengleichheit bestanden, und der Antrag wäre nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GO abgelehnt gewesen.

Der Verstoß wird von §§ 214, 215 BauGB nicht erfasst. Diese Vorschriften betreffen allein die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs; auf landesrechtliche Vorschriften über den Erlass gemeindlicher Satzungen sind sie weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Bebauungsplan ist daher unwirksam, ohne dass es auf eine Rüge innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ankäme.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Der Obersatz nennt die Folge
    Die Unwirksamkeit verschiebt die Zulässigkeit auf § 34 oder § 35 BauGB, und das gehört in den ersten Satz.
  • Die Kausalität wird gerechnet, nicht behauptet
  • Der Satz über §§ 214, 215 BauGB gehört hinein
    Er schneidet den naheliegenden Einwand ab (Ö6-6.12).
  • Bei einem bundesrechtlichen Fehler ist der Text umzubauen: Dann folgen Beachtlichkeit nach § 214 BauGB und Rüge nach § 215 BauGB.

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