Der Baustein
Die Prüfung des Bebauungsplans steht in den Gründen vor der Zulässigkeit des Vorhabens — sie entscheidet, welcher Obersatz gilt. Sie beginnt mit dem Landesrecht, weil dessen Fehler die Prüfung sofort beenden.
Der Bebauungsplan „…“ ist unwirksam; die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich deshalb nach § 34 BauGB.
Das Gericht prüft die Wirksamkeit des Bebauungsplans als Vorfrage. Einer Entscheidung nach § 47 VwGO bedarf es nicht; die Feststellung wirkt nur zwischen den Beteiligten.
Der Bebauungsplan leidet an einem Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO. Ein Gemeinderatsmitglied war von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, weil der Satzungsbeschluss seinem Grundstück FlNr. … einen unmittelbaren Vorteil bringen konnte: Der Plan setzt es erstmals als Bauland fest. Es hat gleichwohl mitgewirkt.
Die Mitwirkung war für das Abstimmungsergebnis entscheidend, Art. 49 Abs. 4 GO. Der Beschluss erging mit 11 zu 10 Stimmen; ohne die Stimme des Ausgeschlossenen hätte Stimmengleichheit bestanden, und der Antrag wäre nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GO abgelehnt gewesen.
Der Verstoß wird von §§ 214, 215 BauGB nicht erfasst. Diese Vorschriften betreffen allein die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs; auf landesrechtliche Vorschriften über den Erlass gemeindlicher Satzungen sind sie weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Bebauungsplan ist daher unwirksam, ohne dass es auf eine Rüge innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ankäme.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Der Obersatz nennt die Folge
Die Unwirksamkeit verschiebt die Zulässigkeit auf § 34 oder § 35 BauGB, und das gehört in den ersten Satz. - Die Kausalität wird gerechnet, nicht behauptet
- Der Satz über §§ 214, 215 BauGB gehört hinein
Er schneidet den naheliegenden Einwand ab (Ö6-6.12). - Bei einem bundesrechtlichen Fehler ist der Text umzubauen: Dann folgen Beachtlichkeit nach § 214 BauGB und Rüge nach § 215 BauGB.