Der Kompetenzgang in der Gemeinde (§ 10 I BauGB)

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 5 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wer darf den Bebauungsplan beschließen, und woran scheitert der Beschluss?

  • Das BauGB sagt nur, dass „die Gemeinde“ beschließt, § 10 I BauGB. Wer in der Gemeinde und wie, steht in der GO. Der Geschäftsgang selbst wird in Ö7 gelernt; hier steht, was davon den Bebauungsplan trägt.

Schema · Der Beschluss über den Bebauungsplan

  1. Zuständiges Organ
    • Grundsatz: der Gemeinderat. Er kann die Erledigung nach Art. 32 II 1 GO einem beschließenden Ausschuss übertragen.
    • Art. 32 II 2 Nr. 2 GO verbietet die Übertragung des Erlasses von Satzungen — nimmt davon aber ausdrücklich aus: „alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO“. Ein beschließender Ausschuss darf den Bebauungsplan also beschließen — die häufigste Fehlannahme in die Gegenrichtung.
    • Art. 32 III 2 GO ist zu beachten: Soweit ein Ausschussbeschluss die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Woche wirksam.
  2. Ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit, Art. 47 II GO
    Beschlussfähig ist der Gemeinderat, „wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist“.
  3. Mitwirkungsverbot, Art. 49 GO
    Ausgeschlossen ist, wem oder dessen Angehörigen der Beschluss einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann (Ö6-6.10).
  4. Abstimmung, Art. 51 I GO
    S. 1: offene Abstimmung, Mehrheit der Abstimmenden. S. 2: „Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.“ Stimmenthaltung ist unzulässig: Nach Art. 48 I 2 GO darf sich kein Mitglied der Stimme enthalten. Gezählt werden nur die Abstimmenden.
  5. Ausfertigung und Bekanntmachung, Art. 26 II 1 GO, § 10 III BauGB (Ö6-6.8).

Die Fehlerfolge

Verstöße gegen die GO sind landesrechtlich. §§ 214, 215 BauGB erfassen nur Verletzungen von „Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs“; sie können einen Verstoß gegen Art. 49 oder Art. 26 II 1 GO weder unbeachtlich machen noch der Jahresfrist unterwerfen. Ist der Fehler nach der GO selbst beachtlich — bei Art. 49 GO nur, wenn die Mitwirkung nach Absatz 4 für das Abstimmungsergebnis entscheidend war —, führt er ohne Weiteres zur Unwirksamkeit (Ö6-6.12).

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