Der Streit. Das Landratsamt hält den Bebauungsplan der Gemeinde für unwirksam und will die Genehmigung nach § 34 BauGB erteilen. Die Gemeinde versagt ihr Einvernehmen und beruft sich auf den Plan. Darf die staatliche Behörde die gemeindliche Satzung unangewendet lassen?
- Herrschende Auffassung: Prüfungs- und Nichtanwendungskompetenz besteht.
- Argument aus Art. 20 III GG: Die Verwaltung ist an „Gesetz und Recht“ gebunden; eine nichtige Satzung ist kein Recht. Das Verwerfungsmonopol des Art. 100 I GG gilt nur für förmliche Gesetze.
- Reichweite: Die Behörde verwirft nicht mit Allgemeinverbindlichkeit — das kann nur der Verwaltungsgerichtshof nach § 47 V 2 VwGO —, sondern lässt die Norm unangewendet.
- Argument aus dem Rechtsschutz: Die Gemeinde ist nicht schutzlos; sie kann die Genehmigung anfechten, und dann prüft das Gericht die Wirksamkeit ohnehin inzident.
- Gegenauffassung: keine Kompetenz gegenüber der Satzung einer anderen Körperschaft.
- Argument: Die Planungshoheit aus Art. 28 II 1 GG und die Rechtssicherheit verlangen, dass über die Gültigkeit einer gemeindlichen Satzung nicht eine staatliche Behörde im Einzelfall entscheidet. Der vorgesehene Weg ist die Rechtsaufsicht oder der Normenkontrollantrag der Behörde nach § 47 II 1 Var. 2 VwGO.
- Einwand dagegen: Beides dauert; bis dahin müsste die Behörde sehenden Auges rechtswidrig genehmigen oder ablehnen.
- Für die Arbeit. Der herrschenden Auffassung folgen, mit drei Grenzen. Erstens trägt sie nur bei offensichtlicher Unwirksamkeit; bei Zweifeln bleibt es beim Vollzug des Plans. Zweitens verschafft das gemeindliche Einvernehmen der Behörde keine zusätzliche Kompetenz (Ö6-4.11). Drittens ändert die Frage nichts am gerichtlichen Prüfungsumfang — das Gericht prüft die Wirksamkeit inzident stets selbst (Ö6-6.17).