Die Entscheidung. Der Bebauungsplan ist fehlerhaft — und alles Weitere hängt daran, aus welchem Gesetz die verletzte Vorschrift stammt. §§ 214, 215 BauGB erfassen nur Verletzungen von Vorschriften „dieses Gesetzbuchs“. Wer sie auf einen Verstoß gegen die GO anwendet, kommt zu einem wirksamen Plan, der unwirksam ist.
Kriterien.
| Fehler | Norm | Erfasst von §§ 214, 215 BauGB? | Folge |
|---|---|---|---|
| Ermittlungsdefizit | § 2 III BauGB | ja, § 214 I 1 Nr. 1 | beachtlich nur bei Offensichtlichkeit und Einfluss; Jahresfrist |
| Beteiligungsfehler | § 3 II, § 4 II BauGB | ja, § 214 I 1 Nr. 2 | mit Unbeachtlichkeitskatalog; Jahresfrist |
| Abwägungsmangel im Vorgang | § 1 VII BauGB | ja, § 214 III 2 Hs. 2 | Offensichtlichkeit und Einfluss; Jahresfrist |
| Abwägungsergebnis unverhältnismäßig | § 1 VII BauGB | nein | ohne Weiteres unwirksam |
| Verstoß gegen den Typenzwang | § 9 BauGB | nein | Festsetzung nichtig |
| Mitwirkungsverbot | Art. 49 GO | nein | ohne Weiteres unwirksam |
| Ausfertigungsmangel | Art. 26 II 1 GO | nein | ohne Weiteres unwirksam |
| Unzuständiges Organ | Art. 32 II 2 GO | nein | ohne Weiteres unwirksam |
- Warum die Trennung so scharf ist. Der Bundesgesetzgeber kann die Fehlerfolgen des Landesrechts nicht regeln. § 214 I 1 Nr. 4 BauGB nennt zwar den fehlenden „Beschluss der Gemeinde“, meint damit aber das Fehlen eines Beschlusses überhaupt — nicht seine landesrechtliche Fehlerhaftigkeit.
- Was daraus für die Reihenfolge folgt. In der Inzidentprüfung wird zuerst der kommunale Geschäftsgang geprüft. Ist er fehlerhaft, ist der Plan unwirksam, und die bundesrechtlichen Fragen erübrigen sich.
Die Gegenprobe. Steht in der Arbeit, der Verstoß gegen Art. 49 GO sei nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden, ist die Weiche falsch genommen. Steht dort, ein Abwägungsmangel führe ohne Weiteres zur Unwirksamkeit, fehlt die Prüfung des § 214 III 2 BauGB.