Art. 6 V BayBO und die Sonderregelung des Absatzes 5a

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Art. 6 V 1 BayBO. „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.“

Verlangt: die Bestimmung von H nach Absatz 4 · den Faktor 0,4, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 · und das Mindestmaß von 3 m, das beide Faktoren überlagert.

Der zweite Wert fehlt in der verbreiteten Kurzformel und ist klausurentscheidend. Das alte Schmalseitenprivileg ist gestrichen; sein Nachfolger steht allein in Art. 6 Va 2 BayBO.

Schema · Welcher Faktor gilt?

  1. Gewerbe- oder Industriegebiet? Dann 0,2 H, Art. 6 V 1 BayBO.
  2. Sonst 0,4 H — es sei denn, Absatz 5a greift: Gemeinde über 250 000 Einwohner, Lage außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten, nähere Umgebung überwiegend durch Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 geprägt ⇒ 1 H; vor bis zu zwei Außenwänden von höchstens 16 m Länge genügen 0,5 H, Art. 6 Va 2 BayBO.
  3. Abweichendes Satzungsmaß? Art. 6 V 2 BayBO lässt es „durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81“ zu — Grundlagen sind § 9 I Nr. 2a BauGB und Art. 81 I Nr. 6 BayBO.
  4. Mindestmaß 3 m anwenden; es überlagert jedes Rechenergebnis.

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