Art. 6 V 1 BayBO. „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.“
Verlangt: die Bestimmung von H nach Absatz 4 · den Faktor 0,4, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 · und das Mindestmaß von 3 m, das beide Faktoren überlagert.
Der zweite Wert fehlt in der verbreiteten Kurzformel und ist klausurentscheidend. Das alte Schmalseitenprivileg ist gestrichen; sein Nachfolger steht allein in Art. 6 Va 2 BayBO.
Schema · Welcher Faktor gilt?
- Gewerbe- oder Industriegebiet? Dann 0,2 H, Art. 6 V 1 BayBO.
- Sonst 0,4 H — es sei denn, Absatz 5a greift: Gemeinde über 250 000 Einwohner, Lage außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten, nähere Umgebung überwiegend durch Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 geprägt ⇒ 1 H; vor bis zu zwei Außenwänden von höchstens 16 m Länge genügen 0,5 H, Art. 6 Va 2 BayBO.
- Abweichendes Satzungsmaß? Art. 6 V 2 BayBO lässt es „durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81“ zu — Grundlagen sind § 9 I Nr. 2a BauGB und Art. 81 I Nr. 6 BayBO.
- Mindestmaß 3 m anwenden; es überlagert jedes Rechenergebnis.