(P) Welche Schritte führen vom Satzungsbeschluss zum Inkrafttreten, und welcher davon steht nicht im BauGB?
- Der Schlussakt liegt auf zwei Ebenen: § 10 BauGB regelt Beschluss, Genehmigung und Bekanntmachung; die Ausfertigung steht allein im Landesrecht, Art. 26 II 1 GO. Genau dort saß in mehreren dokumentierten Aufgaben der Fehler.
Schema · Vom Satzungsbeschluss zum Inkrafttreten
- Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB. „Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.“ Zuständig ist der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss (Ö6-6.9). Beschlossen wird der Plan mit Begründung; der Beschluss umfasst die Entscheidung über die Stellungnahmen.
- Genehmigung, § 10 II BauGB — nur für Bebauungspläne nach § 8 II 2, III 2 und IV BauGB. § 6 II BauGB begrenzt die Versagungsgründe auf Rechtsverstöße, § 6 IV BauGB gibt die Monatsfrist und die Genehmigungsfiktion. Für den aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Regelfall entfällt die Genehmigung.
- Ausfertigung, Art. 26 II 1 GO. Sie ist im BauGB nicht geregelt; das Landesrecht verlangt sie. Sie beglaubigt die Identität der beschlossenen mit der bekanntgemachten Fassung und muss vor der Bekanntmachung erfolgen. Bei einem Plan mit Text- und Planteil ist zu prüfen, ob die Ausfertigung beide erfasst — eine gedankliche Schnur genügt, wenn die Zusammengehörigkeit eindeutig ist.
- Bekanntmachung, § 10 III BauGB — fünf Sätze.
- S. 1: Die Erteilung der Genehmigung oder, wo keine erforderlich ist, der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
- S. 2: Plan, Begründung und zusammenfassende Erklärung sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. S. 3: In der Bekanntmachung ist auf den Einsichtsort hinzuweisen.
- S. 4: „Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.“
- S. 5: Die Bekanntmachung „tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung“ — sie ersetzt also die Bekanntmachung nach Art. 26 II GO, nicht die Ausfertigung.
- Fehlerfolgen. Das Fehlen des Beschlusses, der Genehmigung oder das Verfehlen des Hinweiszwecks ist nach § 214 I 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Der Ausfertigungsmangel ist landesrechtlich und wird von §§ 214, 215 BauGB nicht erfasst (Ö6-6.12).