§§ 214, 215 BauGB — die Planerhaltung Schritt für Schritt

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 15 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Welcher Fehler bleibt beachtlich, und wie lange?

  • Die Planerhaltung arbeitet in zwei Stufen: § 214 BauGB entscheidet, ob ein Fehler überhaupt beachtlich ist; § 215 BauGB lässt beachtliche Fehler nach einem Jahr unbeachtlich werden. Beide greifen nur bei Verletzungen von Vorschriften dieses Gesetzbuchs.

Schema · Fehlerfolgen beim Bebauungsplan

  1. Verfahrens- und Formvorschriften, § 214 I 1 BauGB — vier Nummern.
    • Nr. 1: Verstoß gegen § 2 III BauGB, aber nur wenn die Belange bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sie in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt oder bewertet wurden und der Mangel offensichtlich und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war.
    • Nr. 2: Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 II, § 4 II BauGB und weiteren Vorschriften — mit einer Reihe von Unbeachtlichkeiten in den Buchst. a bis g.
    • Nr. 3: Begründung und Entwurfsbegründung; unbeachtlich, wenn sie nur unvollständig ist.
    • Nr. 4: fehlender Beschluss, fehlende Genehmigung, verfehlter Hinweiszweck der Bekanntmachung.
  2. Verhältnis der Pläne, § 214 II BauGB — vier Nummern zum Entwicklungsgebot des § 8 BauGB.
  3. Beschleunigtes Verfahren, § 214 IIa BauGB — Sonderregeln für § 13a BauGB.
  4. Abwägung, § 214 III BauGB. S. 1 der maßgebliche Zeitpunkt; S. 2 mit zwei Halbsätzen: Hs. 1 verweist Ermittlungs- und Bewertungsmängel abschließend in Absatz 1 S. 1 Nr. 1, Hs. 2 macht Mängel im Abwägungsvorgang nur bei Offensichtlichkeit und Ergebniseinfluss erheblich (Ö6-6.5).
  5. Ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB. Der Plan kann durch ein ergänzendes Verfahren geheilt und „auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden“ — die Norm, die den erfolgreichen Normenkontrollantrag oft folgenlos macht.
  6. Frist, § 215 I 1 BauGB. Unbeachtlich werden Fehler nach den Nrn. 1 bis 3, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung … schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“. Verlangt sind also Frist, Form, Adressat und Substantiierung.
  7. Hinweiserfordernis, § 215 II BauGB. Bei Inkraftsetzung ist auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Geltendmachung hinzuweisen. Fehlt oder missrät der Hinweis, läuft die Jahresfrist nicht — der Fehler bleibt dauerhaft beachtlich.

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