Aus einem Haus mehrere einzeln verkäufliche Wohnungen macht man durch Begründung von Wohnungseigentum.
Der Alleineigentümer braucht dafür keine Käufer — er teilt einseitig durch Teilungserklärung nach § 8 WEG (der andere Weg, § 3 WEG, ist die vertragliche Einräumung unter mehreren Miteigentümern).
Er zerlegt das Eigentum in Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung; die tragenden und gemeinschaftlich genutzten Teile bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 II).
Zwingend beizufügen sind Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 IV).
Die Gemeinschaftsordnung regelt das Innenverhältnis; Sondernutzungsrechte (Stellplatz, Gartenanteil) müssen hier ausdrücklich begründet werden.
Mit dem Vollzug bekommt jede Einheit ihr eigenes Wohnungsgrundbuch (§ 7 I) und ist verkäuflich.
Falle
Weicht der spätere Bau vom Aufteilungsplan ab, entsteht Sondereigentum grundsätzlich nur in den Grenzen des eingetragenen Aufteilungsplans, nicht nach der tatsächlichen Bauausführung — Plan und Bau müssen zusammenpassen.