Wohnungseigentum begründen (§ 8 WEG)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Aus einem Haus mehrere einzeln verkäufliche Wohnungen macht man durch Begründung von Wohnungseigentum.

Der Alleineigentümer braucht dafür keine Käufer — er teilt einseitig durch Teilungserklärung nach § 8 WEG (der andere Weg, § 3 WEG, ist die vertragliche Einräumung unter mehreren Miteigentümern).

Er zerlegt das Eigentum in Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung; die tragenden und gemeinschaftlich genutzten Teile bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 II).

Zwingend beizufügen sind Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 IV).

Die Gemeinschaftsordnung regelt das Innenverhältnis; Sondernutzungsrechte (Stellplatz, Gartenanteil) müssen hier ausdrücklich begründet werden.

Mit dem Vollzug bekommt jede Einheit ihr eigenes Wohnungsgrundbuch (§ 7 I) und ist verkäuflich.

Falle

Weicht der spätere Bau vom Aufteilungsplan ab, entsteht Sondereigentum grundsätzlich nur in den Grenzen des eingetragenen Aufteilungsplans, nicht nach der tatsächlichen Bauausführung — Plan und Bau müssen zusammenpassen.

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