Neben dem Beurkundungszwang für Grundstücksgeschäfte (§ 311b I BGB) steht ein zweiter, gern übersehener Formzwang:
Wer sich verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen im Ganzen oder einen Bruchteil davon zu übertragen, braucht dafür notarielle Beurkundung (§ 311b III).
Das trifft z. B. globale Übertragungs- oder Einbringungsversprechen.
Verwechsle das nicht mit § 1365 BGB, der die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen an die Zustimmung des anderen bindet: § 311b III ist eine Formvorschrift für die Verpflichtung über die Gesamtheit — ein einzelner Gegenstand fällt nicht darunter, auch wenn er fast das ganze Vermögen ausmacht.