Verpflichtung über das gesamte gegenwärtige Vermögen (§ 311b III BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Neben dem Beurkundungszwang für Grundstücksgeschäfte (§ 311b I BGB) steht ein zweiter, gern übersehener Formzwang:

Wer sich verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen im Ganzen oder einen Bruchteil davon zu übertragen, braucht dafür notarielle Beurkundung (§ 311b III).

Das trifft z. B. globale Übertragungs- oder Einbringungsversprechen.

Verwechsle das nicht mit § 1365 BGB, der die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen an die Zustimmung des anderen bindet: § 311b III ist eine Formvorschrift für die Verpflichtung über die Gesamtheit — ein einzelner Gegenstand fällt nicht darunter, auch wenn er fast das ganze Vermögen ausmacht.

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