Bestandteil, Zubehör und Scheinbestandteil beim Grundstückskauf (§ 94 BGB, § 95 BGB, § 97 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bevor du über „Mitverkauf“ nachdenkst, klär die sachenrechtliche Lage — sonst verkaufst du etwas, das gar nicht extra verkauft werden kann oder gar nicht dem Verkäufer gehört.

Wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) — das Gebäude selbst und die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen — teilen zwingend das Schicksal des Grundstücks; sie gehen ohne Weiteres mit über, ein „Mitverkauf“ erübrigt sich (nur Wert im Preis klarstellen).

Zubehör (§ 97) wie eine Ladeneinrichtung wird nach § 311c im Zweifel mitveräußert — trotzdem ausdrücklich aufnehmen.

Und Vorsicht beim Scheinbestandteil (§ 95): Was ein Mieter nur zu vorübergehendem Zweck eingebaut hat, bleibt sein Eigentum — der Verkäufer kann es nicht mitverkaufen.

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