Bevor du über „Mitverkauf“ nachdenkst, klär die sachenrechtliche Lage — sonst verkaufst du etwas, das gar nicht extra verkauft werden kann oder gar nicht dem Verkäufer gehört.
Wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) — das Gebäude selbst und die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen — teilen zwingend das Schicksal des Grundstücks; sie gehen ohne Weiteres mit über, ein „Mitverkauf“ erübrigt sich (nur Wert im Preis klarstellen).
Zubehör (§ 97) wie eine Ladeneinrichtung wird nach § 311c im Zweifel mitveräußert — trotzdem ausdrücklich aufnehmen.
Und Vorsicht beim Scheinbestandteil (§ 95): Was ein Mieter nur zu vorübergehendem Zweck eingebaut hat, bleibt sein Eigentum — der Verkäufer kann es nicht mitverkaufen.