„Wie besichtigt“ und negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 476 I 2 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Von den objektiven Anforderungen (§ 434 III BGB) darf man beim Verbrauchsgüterkauf nur unter engen Voraussetzungen nach unten abweichen:

  • Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss eigens über ein konkret abweichendes Merkmal in Kenntnis gesetzt worden sein (§ 476 I 2 Nr. 1)
  • und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart sein (Nr. 2)

— beides kumulativ.

Eine Pauschalformel wie „gekauft wie besichtigt und ohne jede Gewähr“ benennt kein konkretes Merkmal und ist als Formularklausel nicht „gesondert“ — sie ist ein verkappter Gewährleistungsausschluss und unwirksam.

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