Von den objektiven Anforderungen (§ 434 III BGB) darf man beim Verbrauchsgüterkauf nur unter engen Voraussetzungen nach unten abweichen:
- Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss eigens über ein konkret abweichendes Merkmal in Kenntnis gesetzt worden sein (§ 476 I 2 Nr. 1)
- und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart sein (Nr. 2)
— beides kumulativ.
Eine Pauschalformel wie „gekauft wie besichtigt und ohne jede Gewähr“ benennt kein konkretes Merkmal und ist als Formularklausel nicht „gesondert“ — sie ist ein verkappter Gewährleistungsausschluss und unwirksam.