Sicherungseigentum geht nur an sonderrechtsfähigen Sachen. An wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes (§§ 93, 94 BGB) kann niemand gesondertes Eigentum haben — eine fest einbetonierte Maschine wird Bestandteil, das bisherige Eigentum erlischt (§ 946), die Übereignung läuft leer. Rettung bietet der Scheinbestandteil (§ 95 I 2): Wer in Ausübung eines Rechts an fremdem Grund (Dienstbarkeit) baut — etwa eine PV-Anlage auf fremdem Dach —, schafft nur eine bewegliche Sache; sie bleibt übereignungsfähig.
Falle. Bestandteile und Zubehör des Grundstückseigentümers zieht der Haftungsverband der Grundschuld an sich (§ 1120, über § 1192 I); heraus kommt die Sache nur über Enthaftung (§§ 1121, 1122: Veräußerung und Entfernung).