Vorkaufsrecht: dinglich oder nur schuldrechtlich? (§ 1094 BGB vs §§ 463 ff. BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 3 von 23 Terminen (Bayern) Grundlage der Auswertung

Soll jemand ein Grundstück im späteren Verkaufsfall vorrangig erwerben dürfen, entscheidet die Rechtsnatur alles. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB) bindet nur den Vertragspartner; verkauft er trotzdem an einen Dritten und erfüllt, bleibt meist nur Schadensersatz. Das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094, Eintragung nach § 873) wirkt dagegen gegenüber Dritten wie eine Vormerkung (§ 1098 II) — die Veräußerung an den Dritten ist insoweit relativ unwirksam. Damit es bei jedem künftigen Verkauf greift und gegen Sonderrechtsnachfolger wirkt, bestellt man es „für alle Verkaufsfälle“ (§ 1097).

Examenstreffer — Die Abgrenzung dingliches Vorkaufsrecht ↔ vormerkungsgesichertes schuldrechtliches Vor-/Ankaufsrecht (§§ 1094, 463) war in rund 3 Terminen tragend (u. a. Nov 2021, Nov 2014, Mai 2014).

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