Vorkaufsrecht: dinglich oder nur schuldrechtlich? (§ 1094 BGB vs §§ 463 ff. BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Soll jemand ein Grundstück im späteren Verkaufsfall vorrangig erwerben dürfen, entscheidet die Rechtsnatur alles. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 ff.) bindet nur den Vertragspartner; verkauft er trotzdem an einen Dritten und erfüllt, bleibt meist nur Schadensersatz. Das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094, Eintragung nach § 873) wirkt dagegen gegenüber Dritten wie eine Vormerkung (§ 1098 II) — die Veräußerung an den Dritten ist insoweit relativ unwirksam. Damit es bei jedem künftigen Verkauf greift und gegen Sonderrechtsnachfolger wirkt, bestellt man es „für alle Verkaufsfälle" (§ 1097).

Quick-Check. Der Berechtigte will sicher sein, dass sein Recht auch gegen einen späteren, gutgläubigen Erwerber greift. Welches Recht?

Antwort. Das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094) — es wirkt über § 1098 II wie eine Vormerkung gegen Dritte. Das rein schuldrechtliche schützt davor nicht.

Examenstreffer — Die Abgrenzung dingliches Vorkaufsrecht ↔ vormerkungsgesichertes schuldrechtliches Vor-/Ankaufsrecht (§§ 1094, 463) war in rund 3 Terminen tragend (u. a. Nov 2021, Nov 2014, Mai 2014).

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