Vor- und Nacherbschaft: unmittelbarer Erwerb vom Erblasser (§ 2100 BGB, § 2106 BGB, § 2139 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 6 von 23 Terminen (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Vor-/Nacherbschaft (§§ 2100 ff.) wendet dasselbe Vermögen zwei Personen nacheinander zu: erst dem Vorerben, mit dem Nacherbfall (meist dessen Tod, § 2106) dem Nacherben.

Der Clou: Der Nacherbe erwirbt unmittelbar vom ursprünglichen Erblasser (§ 2139), nicht vom Vorerben — deshalb kann der Vorerbe das Vermögen nicht in seine eigene Linie umleiten.

Das ist das klassische Werkzeug, um Vermögen über Generationen „in der Familie“ zu halten.

Ein bloßes schuldrechtliches „Weitergabeverbot“ an den Erben wäre wertlos — es verstößt gegen § 137 S. 1 und bindet dessen Erben nicht. Nur die dingliche Vor-/Nacherbschaft leistet das.

Examenstreffer — Vor- und Nacherbschaft mit den Verfügungsschranken des Vorerben (§§ 2100, 2113) war in rund 6 Terminen tragend (u. a. Nov 2021, Nov 2020, Juni 2020, Juni 2018, Mai 2013).

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