Ein Testament ist bis zuletzt frei widerruflich (§ 2253). Das geht durch neues Testament (§ 2254), durch Vernichtung oder Veränderung in Widerrufsabsicht (§ 2255), durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256, nur beim notariellen Testament) — oder schlicht dadurch, dass ein späteres Testament dem früheren widerspricht (§ 2258). Wird der Widerruf selbst widerrufen, lebt im Zweifel die alte Verfügung wieder auf (§ 2257).
Falle. Diese freie Widerruflichkeit gilt nur beim Einzeltestament. Sobald Wechselbezüglichkeit (gemeinschaftliches Testament) oder Vertragsmäßigkeit (Erbvertrag) im Spiel ist, greifen ganz andere, engere Regeln.