Das eigenhändige Testament: alles von Hand (§ 2247 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 I). Ein Wort mit dem Computer, ein fremd geschriebener Absatz — und es ist formnichtig (§ 125 S. 1). Ort und Datum sind nur eine Soll-Vorschrift (§ 2247 II): Ihr Fehlen schadet erst, wenn dadurch Zweifel an der Gültigkeit entstehen und sich der Zeitpunkt nicht klären lässt (§ 2247 V).

Falle. Das Datum ist kein Formalismus: Liegen mehrere sich widersprechende Testamente vor, entscheidet die Zeitfolge, welches gilt (§ 2258) — ohne Datum trägt das Beweisrisiko, wer sich auf das undatierte beruft.

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