Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 I). Was mit dem Computer oder von fremder Hand geschrieben ist, ist formnichtig (§ 125 S. 1 BGB); das eigenhändig Geschriebene bleibt daneben nur wirksam, wenn es für sich einen Sinn ergibt und der Erblasser es auch ohne den nichtigen Teil gewollt hätte (§ 2085 BGB). Ort und Datum sind nur eine Soll-Vorschrift (§ 2247 II): Ihr Fehlen schadet erst, wenn dadurch Zweifel an der Gültigkeit entstehen und sich der Zeitpunkt nicht klären lässt (§ 2247 V).
Falle. Das Datum ist kein Formalismus: Liegen mehrere sich widersprechende Testamente vor, entscheidet die Zeitfolge, welches gilt (§ 2258) — ohne Datum trägt das Beweisrisiko, wer sich auf das undatierte beruft.