Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte bei Scheidung hälftig — die „Halbteilung der Altersversorgung“. Ehegatten dürfen ihn per Ehevertrag ganz oder teilweise ausschließen oder modifizieren (§ 1408 II BGB i.V.m. §§ 6–8 VersAusglG). Form: notarielle Beurkundung (§ 7 VersAusglG); steht der Ausschluss im Ehevertrag, gilt zusätzlich § 1410 BGB (gleichzeitige Anwesenheit).
Falle. Die alte Jahresfrist des § 1408 II 2 a.F. (Ausschluss unwirksam bei Scheidungsantrag binnen eines Jahres) ist mit dem VersAusglG 2009 entfallen — nicht mehr zitieren. Heute steuert alles die Inhaltskontrolle des § 8 VersAusglG.