Stirbt ein Ehegatte in Zugewinngemeinschaft, gibt es zwei Wege, den Zugewinn auszugleichen.
Regelfall ist die erbrechtliche Lösung (§ 1371 I BGB): der gesetzliche Erbteil des Überlebenden erhöht sich pauschal um ¼ — ganz gleich, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde.
Die güterrechtliche Lösung (§ 1371 II/III) greift, wenn der Überlebende enterbt ist oder die Erbschaft ausschlägt: dann verlangt er den konkret berechneten Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff.) plus den „kleinen“ Pflichtteil, der aus dem nicht erhöhten Erbteil bemessen wird.
Die erbrechtliche Lösung (§ 1371 I BGB) ist eine bequeme Pauschale ohne Rechnerei; die güterrechtliche Lösung lohnt nur, wenn der echte Zugewinn deutlich größer war als das pauschale Viertel.