Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt (auch Ausstattung), wird seinem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 II BGB) — es gilt also nicht als Zugewinn und bleibt ausgleichsfrei. Das Gesetz schützt privaten Familienerwerb, statt den Partner daran zu beteiligen. Aber: privilegiert ist nur die Substanz zum Erwerbszeitpunkt; der Wertzuwachs während der Ehe fällt über das Endvermögen voll in den Ausgleich.
Falle. Wer glaubt, „Geerbtes bleibt komplett draußen“, übersieht die Wertsteigerung; gerade sie wird ausgeglichen.