Der Dauerkonflikt: Der Käufer will nicht zahlen, bevor sein lastenfreier Erwerb gesichert ist; der Verkäufer will das Grundstück nicht aus der Hand geben, bevor er sein Geld hat.
Gelöst wird das über einen notariellen Fälligkeitskatalog — § 271 BGB ist dispositiv, also knüpft man die Fälligkeit an klare Voraussetzungen:
- (a) eingetragene Auflassungsvormerkung im vereinbarten Rang,
- (b) Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen (etwa Grundpfandrechte des Verkäufers) liegen beim Notar,
- (c) das gemeindliche Negativzeugnis (Vorkaufsrecht) ist da.
Erst wenn alles vorliegt, verschickt der Notar die Fälligkeitsmitteilung; dann zahlt der Käufer, und die Umschreibung folgt erst nach Zahlungsnachweis.
Falle
Vorzeitige Zahlung „aus Vertrauen“, bevor die Voraussetzungen erfüllt sind — der klassische Fehler, vor dem der Notar ausdrücklich warnt.