Der Fälligkeitskatalog im Grundstückskaufvertrag (§ 271 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Dauerkonflikt: Der Käufer will nicht zahlen, bevor sein lastenfreier Erwerb gesichert ist; der Verkäufer will das Grundstück nicht aus der Hand geben, bevor er sein Geld hat.

Gelöst wird das über einen notariellen Fälligkeitskatalog — § 271 BGB ist dispositiv, also knüpft man die Fälligkeit an klare Voraussetzungen:

  • (a) eingetragene Auflassungsvormerkung im vereinbarten Rang,
  • (b) Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen (etwa Grundpfandrechte des Verkäufers) liegen beim Notar,
  • (c) das gemeindliche Negativzeugnis (Vorkaufsrecht) ist da.

Erst wenn alles vorliegt, verschickt der Notar die Fälligkeitsmitteilung; dann zahlt der Käufer, und die Umschreibung folgt erst nach Zahlungsnachweis.

Falle

Vorzeitige Zahlung „aus Vertrauen“, bevor die Voraussetzungen erfüllt sind — der klassische Fehler, vor dem der Notar ausdrücklich warnt.

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