Verlängerter Vorbehalt gegen Globalzession der Bank (§ 138 BGB, § 354a HGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Klassiker der Kollision: Der Kunde hat seine künftigen Forderungen schon per Globalzession an seine Bank abgetreten — dieselbe Forderung ist über den verlängerten Vorbehalt zugleich an den Lieferanten abgetreten. Nach reiner Priorität gewänne die frühere Globalzession, obwohl erst die Lieferung die Forderung entstehen lässt. Die Rechtsprechung korrigiert das über die Vertragsbruchtheorie: Die Globalzession ist sittenwidrig und nichtig (§ 138 I BGB), soweit sie den Kunden zwingt, den branchenüblichen verlängerten Vorbehalt zu brechen — der Lieferant setzt sich durch. Die Bank vermeidet das nur mit einer dinglichen Teilverzichtsklausel, die die von Lieferanten-Vorbehalten erfassten Forderungen von vornherein ausnimmt; ein bloß schuldrechtliches Versprechen genügt nicht.

Falle. Ein Abtretungsverbot des Abnehmers (§ 399 Alt. 2 BGB) bricht die Vorausabtretung — es sei denn, es ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft: dann ist die Abtretung trotz Verbots wirksam (§ 354a I HGB).

Irmgard Wendtland liefert Bauteile unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; ihr Abnehmer verarbeitet sie und verkauft weiter. Zwei seiner Kunden haben in ihren Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot stehen: die Stadt Rosenheim, die eine Schulturnhalle errichten lässt, und ein privater Bauherr, der sein Einfamilienhaus errichten lässt. Beide Forderungen hatte der Abnehmer im Voraus an Wendtland abgetreten.

Nur eine der beiden Abtretungen wirkt. Nach § 399 Alt. 2 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist — die Vorausabtretung ist dann wirkungslos. § 354a I 1 HGB durchbricht das für Geldforderungen in zwei Fällen: wenn das zugrunde liegende Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, oder wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 354a I 3 HGB). Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft, also greift bei ihr die zweite Alternative. Beim privaten Bauherrn hilft keine von beiden: Er ist kein Kaufmann, damit fehlt es am beiderseitigen Handelsgeschäft — wäre an seiner Stelle ein Bauunternehmen aufgetreten, trüge schon die erste. Und selbst wo § 354a I HGB hilft, darf der Schuldner nach Satz 2 weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten; wer sichergehen will, zeigt die Abtretung an und lässt sich die Zahlung bestätigen.

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