Verjährung verkürzen und die Beweislast (§ 476 II BGB, § 477 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Gewährleistungsfrist lässt sich gegenüber Verbrauchern nur begrenzt verkürzen: bei Neuware nicht unter zwei Jahre, bei Gebrauchtware nicht unter ein Jahr — und auch das nur mit gesonderter Aufklärung und ausdrücklicher Abrede (§ 476 II BGB). Eine Formel „Verjährung ein Jahr“ für Neuware ist damit unwirksam; es bleibt bei zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3). Und die Beweislastumkehr — zeigt sich der Mangel binnen eines Jahres ab Gefahrübergang, wird er als anfänglich vermutet — steht seit der Reform in § 477, nicht mehr in § 476, und ist unabdingbar.

Falle. Klassiker im Examen: die Beweislastumkehr noch bei § 476 verorten oder mit der alten Sechs-Monats-Frist rechnen. Seit 1.1.2022 gilt § 477 und ein Jahr.

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