Die Gewährleistungsfrist lässt sich gegenüber Verbrauchern nur begrenzt verkürzen: bei Neuware nicht unter zwei Jahre, bei Gebrauchtware nicht unter ein Jahr — und auch das nur mit gesonderter Aufklärung und ausdrücklicher Abrede (§ 476 II BGB). Eine Formel „Verjährung ein Jahr“ für Neuware ist damit unwirksam; es bleibt bei zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3). Und die Beweislastumkehr — zeigt sich der Mangel binnen eines Jahres ab Gefahrübergang, wird er als anfänglich vermutet — steht seit der Reform in § 477, nicht mehr in § 476, und ist unabdingbar.
Falle. Klassiker im Examen: die Beweislastumkehr noch bei § 476 verorten oder mit der alten Sechs-Monats-Frist rechnen. Seit 1.1.2022 gilt § 477 und ein Jahr.