Wer eine bewegliche Sache zur Sicherheit übereignet, sie aber weiter nutzen will, geht über das Besitzkonstitut: Einigung plus Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§§ 929 S. 1, 930, 868 BGB) — die Bank wird Eigentümerin, der Sicherungsgeber behält die Sache. Bei einer Einzelsache ist die Bestimmtheit unproblematisch; beim wechselnden Warenlager leistet sie der Raumsicherungsvertrag („alle Sachen im Lager X“), nicht eine bloße Mengen- oder Quotenangabe.
Falle. Gehört die Sache gar nicht dem Sicherungsgeber, scheitert der gutgläubige Erwerb am bloßen Besitzkonstitut — § 933 verlangt Übergabe. Und im gemieteten Lager kollidiert die Übereignung mit dem Vermieterpfandrecht (§ 562), das auf den Einbringungszeitpunkt abstellt.