Raus aus der Bindung: Änderungsvorbehalt oder Anfechtung (§ 2281 BGB, § 2079 BGB, § 2283 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Zwei Auswege aus der Bindung.

  • Vorsorglich baut man einen Änderungs- oder Rücktrittsvorbehalt ins Testament ein (z. B. „der Überlebende darf unter den gemeinsamen Kindern neu verteilen“) — dann ist die Verfügung von vornherein nur beschränkt bindend.
  • Nachträglich hilft nur die Anfechtung (§ 2281 i. V. m. §§ 2078, 2079): etwa wenn durch Wiederheirat ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzutritt (§ 2079).

Die Anfechtung läuft nach § 2283 nur ein Jahr ab Kenntnis.

Falle. Ein Vorbehalt darf nicht alles freigeben — mindestens eine Verfügung muss bindend bleiben, sonst fehlt dem gemeinschaftlichen Testament die wechselbezügliche Substanz.

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