Zwei Auswege aus der Bindung.
- Vorsorglich baut man einen Änderungs- oder Rücktrittsvorbehalt ins Testament ein (z. B. „der Überlebende darf unter den gemeinsamen Kindern neu verteilen“) — dann ist die Verfügung von vornherein nur beschränkt bindend.
- Nachträglich hilft nur die Anfechtung (§ 2281 i. V. m. §§ 2078, 2079): etwa wenn durch Wiederheirat ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzutritt (§ 2079).
Die Anfechtung läuft nach § 2283 nur ein Jahr ab Kenntnis.
Falle. Ein Vorbehalt darf nicht alles freigeben — mindestens eine Verfügung muss bindend bleiben, sonst fehlt dem gemeinschaftlichen Testament die wechselbezügliche Substanz.