Rang im Grundbuch (§§ 879, 880, 881 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bei mehreren Rechten entscheidet der Rang, wer im Ernstfall zuerst bedient wird.

Grundregel: Der Rang richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragung (§ 879).

Nachträglich lässt er sich durch Rangänderung verschieben — mit Einigung zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Berechtigten und Eintragung; tritt ein Grundpfandrecht zurück, muss außerdem der Eigentümer zustimmen (§ 880 II BGB).

Und man kann sich bei der Bestellung einen Rangvorbehalt sichern (§ 881): Der Eigentümer behält sich vor, später ein anderes, im Vorbehalt genau bestimmtes Recht mit Vorrang eintragen zu lassen — praktisch, wenn eine Finanzierung erst noch kommt.

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