Bei mehreren Rechten entscheidet der Rang, wer im Ernstfall zuerst bedient wird.
Grundregel: Der Rang richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragung (§ 879).
Nachträglich lässt er sich durch Rangänderung verschieben — mit Einigung zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Berechtigten und Eintragung; tritt ein Grundpfandrecht zurück, muss außerdem der Eigentümer zustimmen (§ 880 II BGB).
Und man kann sich bei der Bestellung einen Rangvorbehalt sichern (§ 881): Der Eigentümer behält sich vor, später ein anderes, im Vorbehalt genau bestimmtes Recht mit Vorrang eintragen zu lassen — praktisch, wenn eine Finanzierung erst noch kommt.