Jede güterrechtliche Abweichung braucht einen Ehevertrag (§ 1408 I) — und der muss notariell beurkundet werden, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410).
Ein Hin- und Herschicken der Urkunde genügt nicht.
Vertretung ist möglich (der Ehevertrag ist nicht höchstpersönlich). Der andere Ehegatte kann aber nur vertreten, wenn er vom Verbot des Insichgeschäfts befreit ist (§ 181 BGB) — sonst säße einer unerlaubt auf beiden Seiten des Tisches.