Wer sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu drücken, löst die Pflichtteilsergänzung aus (§ 2325): Das Geschenk wird dem Nachlass für die Berechnung hinzugerechnet. Aber es schmilzt ab — im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, dann pro Jahr um ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren draußen (§ 2325 III). Eigengeschenke, die der Berechtigte selbst erhalten hat, werden gegengerechnet (§ 2327).
Falle. Die Zehnjahresfrist läuft nicht an, solange sich der Erblasser den Genuss vorbehält — bei vorbehaltenem Nießbrauch/Wohnrecht oder bei Schenkung an den Ehegatten (§ 2325 III 2, 3). Dann bleibt das Geschenk voll ergänzungspflichtig, egal wie viele Jahre vergehen.