Lastet auf dem Grundstück noch eine Bank-Grundschuld, macht man es sauber lastenfrei durch Direktzahlung: Der Käufer überweist den Ablösebetrag unmittelbar an die Gläubigerbank (Anrechnung auf den Kaufpreis), den Rest an den Verkäufer; die Bank gibt Zug um Zug die Löschungsbewilligung (§ 875 BGB, § 19 GBO) unter Treuhandauflage heraus.
Ein Notaranderkonto braucht man dafür gerade nicht — es ist seit der Neuregelung nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zulässig (§ 57 II Nr. 1 BeurkG, früher § 54a).
Bloßes Misstrauen genügt nicht; die reguläre Sicherungskaskade schützt den Käufer bereits vollständig.