Lastenfreistellung: Direktzahlung ist die Regel, Notaranderkonto die Ausnahme (§ 57 BeurkG)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Lastet auf dem Grundstück noch eine Bank-Grundschuld, macht man es sauber lastenfrei durch Direktzahlung: Der Käufer überweist den Ablösebetrag unmittelbar an die Gläubigerbank (Anrechnung auf den Kaufpreis), den Rest an den Verkäufer; die Bank gibt Zug um Zug die Löschungsbewilligung (§ 875 BGB, § 19 GBO) unter Treuhandauflage heraus.

Ein Notaranderkonto braucht man dafür gerade nicht — es ist seit der Neuregelung nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zulässig (§ 57 II Nr. 1 BeurkG, früher § 54a).

Bloßes Misstrauen genügt nicht; die reguläre Sicherungskaskade schützt den Käufer bereits vollständig.

💡 Merke
Anderkonto nur bei echtem Zusatzbedürfnis (Bauträger, Zahlung vor Lastenfreiheit, Zug um Zug gegen Räumung) — sonst nur Kosten und Haftung.

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