Schließt man den Versorgungsausgleich kompensationslos aus, obwohl absehbar ein Partner ehebedingt aus dem Beruf ausscheidet (Kinderbetreuung) und keine eigenen Anrechte mehr aufbaut, ist das eine evident einseitige Lastenverteilung — nach BGH sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB, § 8 VersAusglG), sofern die Belastung schon bei Vertragsschluss absehbar war.
Der Versorgungsausgleich gehört als vorweggenommener Altersunterhalt zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts; je näher eine Scheidungsfolge an diesem Kern liegt, desto strenger wird ihr Ausschluss kontrolliert. Wirksam wird der Ausschluss erst mit werthaltiger Kompensation (Kapital-/Rentenversicherung, Immobilie, oder nur Teilausschluss).
Ein kernnaher Verzicht ohne Gegenleistung hält der Inhaltskontrolle nicht stand — im Scheidungsfall wird trotz Vertrag ausgeglichen.