Kompensationsloser Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 138 BGB, § 8 VersAusglG)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Schließt man den Versorgungsausgleich kompensationslos aus, obwohl absehbar ein Partner ehebedingt aus dem Beruf ausscheidet (Kinderbetreuung) und keine eigenen Anrechte mehr aufbaut, ist das eine evident einseitige Lastenverteilung — nach BGH sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB, § 8 VersAusglG), sofern die Belastung schon bei Vertragsschluss absehbar war.

Der Versorgungsausgleich gehört als vorweggenommener Altersunterhalt zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts; je näher eine Scheidungsfolge an diesem Kern liegt, desto strenger wird ihr Ausschluss kontrolliert. Wirksam wird der Ausschluss erst mit werthaltiger Kompensation (Kapital-/Rentenversicherung, Immobilie, oder nur Teilausschluss).

Ein kernnaher Verzicht ohne Gegenleistung hält der Inhaltskontrolle nicht stand — im Scheidungsfall wird trotz Vertrag ausgeglichen.

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