Hypothek oder Sicherungsgrundschuld? (§§ 1113, 1191, 1192 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 5 von 23 Terminen (Bayern) Grundlage der Auswertung

Beide Grundpfandrechte entstehen durch Einigung und Eintragung, unterscheiden sich aber in der Akzessorietät:

Die Hypothek setzt eine Forderung voraus (§ 1113 BGB) — vor Valutierung entsteht sie als Eigentümergrundschuld, das Grundbuch wird „laufend unrichtig“.

Die Grundschuld ist forderungsunabhängig (§ 1191) und dadurch flexibler (revalutierbar, grundbuchstabil); die Verbindung zur Forderung leistet die schuldrechtliche Sicherungsabrede.

Deshalb ist für das gewöhnliche Bankdarlehen die Sicherungsgrundschuld das Mittel der Wahl.

Der Sicherungsgeber ist geschützt: Bei der Sicherungsgrundschuld kann er die Einreden aus der Sicherungsabrede auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten — der gutgläubig-einredefreie Erwerb ist ausgeschlossen (§ 1192 Ia BGB).

Nach Tilgung: Rückgewähranspruch.

GegenüberstellungHypothek · Sicherungsgrundschuld
HypothekSicherungsgrundschuld
Norm§ 1113 BGB§ 1191 BGB
Verhältnis zur Forderungakzessorisch, setzt eine Forderung vorausforderungsunabhängig; die Verbindung leistet die schuldrechtliche Sicherungsabrede
Vor der Valutierungentsteht als Eigentümergrundschuld, das Grundbuch wird laufend unrichtiggrundbuchstabil und revalutierbar

Examenstreffer — Die Sicherungsgrundschuld (Sicherungsabrede, Rang §§ 879/880 BGB, Löschung §§ 19/29 GBO, Verkäuferfinanzierung) war in rund 5 Terminen tragend (u. a. Juni 2022, Juni 2017, Mai 2015, Nov 2012).

Feld-6-Kompass. Vier Gesichtspunkte ziehen sich durch das ganze Feld.

  • § 306 BGB — die überzogene Klausel fällt ganz, keine geltungserhaltende Reduktion, die salvatorische Klausel bewirkt nichts.
  • Die B2C/B2B-Trennung — gegenüber Verbrauchern § 476 BGB und §§ 308, 309 BGB direkt, gegenüber Unternehmern nur Indizwirkung über § 307 BGB (§ 310 I BGB).
  • Die Akzessorietät — Bürgschaft und Hypothek hängen an der Forderung (Einreden!), Grundschuld und Garantie nicht.
  • Und das Sicherste-Weg-Denken — jede Klausel von hinten prüfen (§ 309 BGB → § 308 BGB → § 307 BGB), jede Sicherheit so bauen, dass sie im Ernstfall greift.

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