Gewährleistung: Haftungsausschluss beim Grundstückskauf (§§ 434, 435, 442 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beim individuell beurkundeten Grundstückskauf ist ein umfassender Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung grundsätzlich zulässig und üblich (keine AGB-Kontrolle).

Aber die Formel „gekauft wie besehen“ ist zu unpräzise — sie deckt im Zweifel nur sichtbare Mängel.

Besser ein klarer Ausschluss „für Sach- und Rechtsmängel, mit Ausnahme von Vorsatz/Arglist und Garantien“ — auf einen Ausschluss könnte sich der Verkäufer insoweit ohnehin nicht berufen (§ 444 BGB).

Was der Käufer bei Vertragsschluss ohnehin kennt, ist nach § 442 aus der Haftung heraus.

Statt riskanter Garantien nur vorsichtige, geprüfte Wissenserklärungen des Verkäufers.

💡 Merke
Merke.

Sachmangelbegriff nach § 434 (vereinbarte Beschaffenheit + objektive Anforderungen), Rechtsmangelfreiheit nach § 435.

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