Beim individuell beurkundeten Grundstückskauf ist ein umfassender Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung grundsätzlich zulässig und üblich (keine AGB-Kontrolle).
Aber die Formel „gekauft wie besehen“ ist zu unpräzise — sie deckt im Zweifel nur sichtbare Mängel.
Besser ein klarer Ausschluss „für Sach- und Rechtsmängel, mit Ausnahme von Vorsatz/Arglist und Garantien“ — auf einen Ausschluss könnte sich der Verkäufer insoweit ohnehin nicht berufen (§ 444 BGB).
Was der Käufer bei Vertragsschluss ohnehin kennt, ist nach § 442 aus der Haftung heraus.
Statt riskanter Garantien nur vorsichtige, geprüfte Wissenserklärungen des Verkäufers.
💡 Merke
Sachmangelbegriff nach § 434 (vereinbarte Beschaffenheit + objektive Anforderungen), Rechtsmangelfreiheit nach § 435.