Gegenüber Gewerbekunden greift § 476 BGB nicht; der Ausschluss ist trotzdem nicht frei.
Ein Vollausschluss, der auch die Nacherfüllung kappt, zerstört das kaufrechtliche Äquivalenzverhältnis und fällt über § 307 (II Nr. 1, 2).
Zulässig ist nur eine Staffelung:
- Vorrang der Nacherfüllung,
- Verjährung auf ein Jahr,
- Haftung begrenzt — mit festen Grenzen: § 309 Nr. 7 (als Indiz, Körper/grobes Verschulden), § 202 I (Vorsatz nie im Voraus) und § 444 (kein Ausschluss bei Arglist oder übernommener Garantie).
In der echten Individualvereinbarung ist der Unternehmer viel freier — bis an die Grenze des § 444 BGB. Nur die formularmäßige Freizeichnung ist eng.