Gewährleistung gegenüber Unternehmern (§ 307 BGB, § 444 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Gegenüber Gewerbekunden greift § 476 BGB nicht; der Ausschluss ist trotzdem nicht frei.

Ein Vollausschluss, der auch die Nacherfüllung kappt, zerstört das kaufrechtliche Äquivalenzverhältnis und fällt über § 307 (II Nr. 1, 2).

Zulässig ist nur eine Staffelung:

  • Vorrang der Nacherfüllung,
  • Verjährung auf ein Jahr,
  • Haftung begrenzt — mit festen Grenzen: § 309 Nr. 7 (als Indiz, Körper/grobes Verschulden), § 202 I (Vorsatz nie im Voraus) und § 444 (kein Ausschluss bei Arglist oder übernommener Garantie).

In der echten Individualvereinbarung ist der Unternehmer viel freier — bis an die Grenze des § 444 BGB. Nur die formularmäßige Freizeichnung ist eng.

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