Gehört das Grundstück einer GbR, genügt es nicht mehr, dass „die Gesellschafter beim Notar unterschreiben“.
Seit dem MoPeG ist die rechtsfähige GbR selbst Eigentümerin (§ 705 II BGB), und für den Grundbuchvollzug verlangt § 47 II GBO, dass sie zuvor im Gesellschaftsregister als eGbR eingetragen und im Grundbuch voreingetragen ist.
Ohne diese Voreintragung ist der Vollzug blockiert, auch bei tadellos beurkundetem Kaufvertrag; die Vertretung liest der Notar dann aus dem Register (§ 720 BGB).
Diese Voreintragung ist ausnahmslos zwingend — auch bei aufgelöster GbR und selbst bei Übertragung an die eigenen Gesellschafter (BGH V ZB 17/24).
Nur wo ohnehin einer ausscheidet und der letzte alles übernimmt, geht es ohne Register — dann per Anwachsung (§ 712a BGB).
Falle. Die eGbR-Registrierung braucht Zeit — rechtzeitig vor dem Notartermin veranlassen, sonst scheitert der Vollzug.