Im Onlinehandel hat der Verbraucher ein zwingendes 14-tägiges Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355; Frist ab Warenerhalt, § 356 II Nr. 1), das per AGB nicht ausgeschlossen werden kann (§ 361 II). Wer falsch oder gar nicht belehrt, erreicht das Gegenteil: Die Frist läuft nicht an, das Recht erlischt erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 III). Ausgenommen ist nur echte Maßanfertigung (§ 312g II Nr. 1) — nicht vorgefertigt, nach individueller Kundenvorgabe, anderweitig nicht verwertbar; die bloße Variantenwahl aus einem Standardprogramm genügt nicht.
Falle. Die Ausnahme ist eng, und der Verkäufer trägt die Beweislast — die kundenspezifische Fertigung im Bestellvorgang dokumentieren. Rechtsfolgen des Widerrufs: §§ 357, 357a (Rückgewähr, ggf. Wertersatz).
Gundula Trautwein betreibt einen Onlineshop für Regale. Beim ersten Kunden konfiguriert sie ein Standardregal aus einem Menü — vier Höhen, drei Farben, alles vorrätig. Beim zweiten sägt sie eine Platte auf ein Maß zu, das er zentimetergenau angibt, und bohrt sie nach seiner Skizze. Beide widerrufen nach zehn Tagen; sie verweist beide auf ihre Klausel „Sonderanfertigungen sind vom Widerruf ausgeschlossen“.
Nur beim zweiten hält das. § 312g II Nr. 1 BGB nimmt Verträge über Waren aus, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die Wahl aus einem geschlossenen Menü erfüllt das nicht: Das Regal ist vorgefertigt, und die Konfiguration ändert daran nichts. Der erste Kunde widerruft also wirksam — die Klausel ist ihm gegenüber nach § 361 II BGB unbeachtlich. Der zweite Fall fällt unter die Ausnahme, und dass die Ware trotzdem verwertbar wäre, ändert daran nichts; das Gesetz verlangt es nicht. Die Beweislast für die Ausnahme trägt sie, also dokumentiert sie die Kundenvorgabe im Bestellvorgang.