Sobald Auslandsvermögen (Ferienwohnung) oder Wohnsitzwechsel im Spiel ist, entscheidet die EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012), die universell gilt (Art. 20).
Grundsatz Nachlasseinheit: Der gesamte Nachlass unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei seinem Tod den gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21) — der Belegenheitsort einer Ferienwohnung begründet keinen.
Der Erblasser kann per Rechtswahl aber sein Heimatrecht wählen (Art. 22).
Für den Vollzug im Ausland dient das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff.).
Die Rechtswahl (Art. 22) ist reine Vorsorge:
Zieht der deutsche Mandant später nach Südtirol, bliebe es kraft Rechtswahl beim deutschen Erbrecht — sonst verschöbe sich der Anknüpfungspunkt und die ganze deutschrechtliche Gestaltung liefe leer.
Feld-3-Kompass. Alles kreist um zwei Achsen:
- Bindung gegen Flexibilität (gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag vs. frei widerrufliches Einzeltestament) und
- dinglich gegen schuldrechtlich (Vor-/Nacherbe §§ 2113/2111 vs. Herausgabevermächtnis § 2174 + Vormerkung).
Der Pflichtteil ist das Dauerrisiko jeder Enterbung — er lässt sich mindern (Anrechnung § 2315), stunden (§ 2331a), sicher nur verzichten (§ 2346 II, notariell, Erblasser höchstpersönlich § 2347 S. 1), fast nie entziehen (§ 2333).
Bei schwierigen Erben gilt: erben lassen und binden (Behindertentestament, § 2338), nie enterben.
Und drei Kernakte bleiben unvertretbar: Testament (§ 2064), Erbvertrag (§ 2274), Verzicht auf Erblasserseite (§ 2347 S. 1).