Sobald der Kunde die Ware weiterverkauft oder verarbeitet, ist der einfache Vorbehalt zu schwach — dann braucht es den verlängerten.
Er kombiniert drei Bausteine:
- die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 185 I BGB),
- die Vorausabtretung der künftigen Kaufpreisforderungen des Kunden gegen dessen Abnehmer (§ 398)
- und eine Verarbeitungsklausel, wonach der Lieferant als „Hersteller“ der neuen Sache gilt (§ 950).
So setzt sich die Sicherung „bis zum Ende der Kette“ fort.
Der Lieferant tauscht Eigentum an der Ware gegen die Forderung aus deren Weiterverkauf ein. Deshalb ist die Vorausabtretung das Herzstück.