Die naheliegendste Sicherheit im Warenverkehr schützt den Verkäufer, der auf Ziel liefert. Der Eigentumsvorbehalt lässt den Kaufvertrag unbedingt, stellt aber die Übereignung unter die aufschiebende Bedingung vollständiger Zahlung (§§ 449 I, 929 S. 1, 158 I BGB). Der Käufer erhält mit Übergabe ein Anwartschaftsrecht, das mit der letzten Rate automatisch zum Volleigentum erstarkt. Der Vorbehalt ist formfrei, muss aber spätestens bei Übergabe erklärt sein.
Falle. Der einfache Vorbehalt schützt nicht vor gutgläubigem Erwerb Dritter und nicht vor Verlust durch Verarbeitung (§ 950). Herausgabe erst nach Rücktritt (§ 449 II).