Der wunde Punkt jedes Berliner Testaments: Beim ersten Tod sind die Kinder enterbt (der Überlebende erbt allein) — und können deshalb sofort ihren Pflichtteil gegen den überlebenden Elternteil geltend machen (§ 2303).
Das kann den Überlebenden zwingen, Vermögen anzugreifen, obwohl er versorgt sein sollte.
Genau dagegen richten sich die Pflichtteilsklauseln der nächsten Einheiten.