Das „Berliner Testament“ ist das gegenseitige Ehegattentestament mit den Kindern als Schlusserben.
Zwei Bauarten.
- Einheitslösung (§ 2269 I): Der Überlebende wird Vollerbe, die Kinder werden Schlusserben — eine einheitliche Vermögensmasse, maximale Freiheit für den Überlebenden.
- Trennungslösung: Der Überlebende wird nur Vorerbe, die Kinder werden Nacherben — zwei getrennte Massen, dingliche Sicherung der Kinder.
§ 2269 vermutet im Zweifel die Einheitslösung.
Substanzschutz für die Kinder → Trennungslösung (Vor-/Nacherbe); Versorgungsfreiheit für den Überlebenden → Einheitslösung. Die gewählte Variante immer ausdrücklich anordnen, sonst läuft § 2269.